Gemeindeammann und Friedensrichter gelten in der Bevölkerung als eigentliche Vertrauenspersonen, denn durch ihre vielseitige Tätigkeit sind sie auf besondere Weise Mittler zwischen Mensch und Gesetz. Dies zeigt sich auch in ihrer besonderen Stellung: ihre Tätigkeit ist Bestandteil der kantonalen Rechtspflege.
Nach kantonalem Gesetz entspricht der Gemeindeammann dem Stadtammann in den Städten. Nach landläufiger Ansicht ist er vor allem Betreibungsbeamter. Doch in seinen Tätigkeitsbereich gehören noch viele andere Obliegenheiten wie freiwillige Versteigerungen, Beaufsichtigung von Auktionen. Vollstreckung gerichtlich angeordneter Massnahmen, Vollzug allgemeiner Verbote. Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die amtliche Zustellung von Briefen, Erklärungen und Kündigungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten.
Ganz allgemein gilt der Gemeindeammann als Hüter allgemeiner Ordnung und Vertreter rechtlichen Bürgersinns. So wird er immer wieder zum verschwiegenen Berater und Helfer, und oft gelingt es ihm, dank seiner Erfahrung und seiner Vertrauensstellung ausgleichend zwischen Gläubiger und Schuldner zu vermitteln. Dadurch können oft kostspielige Umwege im Zwangsvollstreckungsverfahren zum Schutz wirtschaftlicher Werte und zum Nutzen aller Beteiligten vermieden werden.
Der Gemeindeammann wird von den Stimmberechtigten seiner Gemeinde alle vier Jahre gewählt.