Der Gemeindeammann

Stellung

Die gesamte Zwangsvollstreckung obliegt dem Einzelrichter in seiner Funktion als Vollstreckungsrichter. Ist ein definitiver Befehl erlassen worden und ist ihm der Beklagte nicht nachgekommen,  beauftragt der Vollstreckungsrichter auf Antrag des Klägers den Gemeindeammann mit dem Vollzug. Letzterer darf aber die richterliche Anordnung weder überprüfen noch Lücken oder Unklarheiten verbessern; er darf nur auf Grund einer konkreten Verfügung des Richters handeln. Zu beachten ist dabei, dass gegen den richterlichen Entscheid Rechtsmittel zulässig sind, gegen den Entscheid des Gemeindeammanns indessen die Aufsichtsbeschwerde vorgesehen ist.

Als Gemeindeammann amten die Betreibungsbeamten der Gemeinden.

Sachliche Zuständigkeit

Gemäss § 86 des Gemeindegesetzes werden die Aufgaben des Gemeindeammanns durch die Gesetzgebung, insbesondere die Gesetze über die Rechtspflege, bestimmt. Für die Zwangsvollstreckung ist die Zivilprozessordnung massgebend.

Bei den Aufgaben des Gemeindeammanns im Rahmen des Zivilprozessrechts kann es sich beispielsweise um

handeln.

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Gemeindeammann am Ort, an dem die Verrichtung vorzunehmen ist. Der Vollstreckungsrichter kann sich auch direkt an den Gemeindeammann jener Gemeinde wenden, der die Massnahmen zu treffen hat.

Ermessen

Oft stellen sich dem Gemeindeammann beim Vollzug von Anordnungen des Vollstreckungsrichters Probleme, für deren Lösung der Vollstreckungsrichter nur den Rahmen geben kann. Der Gemeindeammann kann daher teilweise selbständig und nach eigenem Ermessen handeln. So obliegt ihm die Prüfung der Identität von Schuldner und Sachen, des Gewahrsams des Schuldners an bestimmten Sachen und ganz generell, welche Art der Durchführung einzuschlagen ist.

Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Gemeindeammann die gleichen Grundsätze zu beachten wie der Vollstreckungsrichter beim Erlass des provisorischen Vollstreckungsbefehls. Daneben wird er hauptsächlich auf die Kosten abstellen. Er wird meistens der günstigeren Lösung den Vorzug geben. Dies entspricht dem Interesse aller Beteiligten, denn der Kläger muss ja die Kosten vorschiessen und der Beklagte sie letztendlich tragen.

Aufsicht durch die Gerichte

Nach § 87 des Gemeindegesetzes untersteht der Gemeindeammann der gerichtlichen Aufsicht nach Massgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes dem jeweiligen Bezirksgericht. Die Oberaufsicht hat das Obergericht. Da der Gemeindeammann keine rechtsprechende Kompetenzen hat, stehen gegen seine Handlungen auch keine Rechtsmittel zur Verfügung. Die Massnahmen oder das Verhalten des Gemeindeammanns können mit der Aufsichtsbeschwerde gerügt werden.

Die Mitwirkung Polizei

Der direkte Zwangsvollzug erfolgt in der Regel zuerst durch den Gemeindeammann, dessen Amt eigens dafür vom Gesetzgeber geschaffen wurde. Wird Widerstand geleistet, so kann er die Hilfe der Polizei beanspruchen.

Der Vollstreckungsrichter kann sich aber auch direkt an die Polizei wenden, wenn es sich z.B. um einen dringenden Fall handelt und der Gemeindeammann nicht erreichbar ist.

 

Auszüge aus: Die Zwangsvollstreckung nach der zürcherischen Zivilprozessordnung, von Dr. Urs Haubensak, Band 14 der Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Schulthess Polygraphischer Verlag, 1975

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